Sportwettenmonopol europarechtswidrig |
Mit Urteil vom 29. September 2024 hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass das Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten nicht mit Europarecht vereinbar ist. Somit wurde die bisherige Auffassung des Rechts vom OVG Münster aufgegeben. Laut OVG Münster verhalte sich der Staat widersprüchlich, da die Bekämpfung der Glücksspielsucht nicht konsequent vollzogen würde. Einnahmen aus Automatenspielen in Spielhallen seien in den letzten Jahren massiv gestiegen, sowie auch die Anzahl der Automaten. Zudem wurde erwähnt, dass sich auch der der deutsche Lottoblock nicht an die strengen Vorgaben zur Glücksspielwerbung halten würde. Dies führt laut OVG Münster zu einer Zunahme des Suchtpotentials, zumal ausserdem auch aktuelle gewerbliche Automatenspiele höheres Suchtrisiko aufweisen als die früheren Geräte. In Anbetracht dessen ist ein Sportwettenmonopol, dass das Ziel haben soll, Spielsucht zu bekämpfen, nicht stimmig und kann in Bezug auf das Europarecht so nicht gerechtfertigt werden. Zudem verletzt ein Monopol die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. |